Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
evonos GmbH & Co.KG

§ 1 Allgemeines
(1) Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige - auch künftige - Leistungen gegenüber Unternehmern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende, ergänzende oder in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unternehmer nach vorstehendem § 1 Abs. 1 ist eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“ gem. § 14 BGB) sowie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“ gem. § 13 BGB).
(3) Für den Inhalt von Aufträgen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(4) Die Vertragsurkunde gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Für den Inhalt von (mündlichen) Nebenabreden und/oder (mündlichen) Änderungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(5) Hinweise auf die gesetzlichen Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Gefahr- übergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz, Stockacher Str. 134, 78532 Tuttlingen.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist hinsichtlich des Übergangs der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache (Leistungsgefahr „ab Werk“ vereinbart (EXW, Incoterms 2010).
(3) Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Abs. 1 gilt auch für Teillieferungen.
(4) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 3 Lieferzeit

(1) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden. Für den Inhalt ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertrags- schluss, jedoch nicht vor dem Zugang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Käufer zu beantwortenden technischen Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die Umstände, welche den Gefahrübergang nach § 2 Abs. 2 bis 4 bewirken, eingetreten sind.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zurücktreten.
(4) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche unseren Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung bzw. Sicherheitsleistung können wir dem Käufer eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Geraten wir in Folge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz wegen der Lieferung bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung bzw. Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Liefer-/Leistungswertes, max. jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Macht der Käufer in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungs- wertes begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beim Käufer entstanden ist. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden S. 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.
(6) Gerät der Käufer mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nach- frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
a) in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
b) in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Käufers handelt und unsererseits die zur Herstellung oder der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigen tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadenersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Käufers die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010). Fracht, Verpa- ckung, Versicherung und Montage werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung berechnet und fällt bei Lieferungen innerhalb Deutschlands an.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu fordern. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, weiteren Schadens bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden infolge des Zahlungsverzuges entstanden ist.
(5) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der künftigen – Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum (- erweiterter - Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns eine Pfändung, Beschlagnahmung, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist verpflichtet, die sich im Eigentumsvorbehalt befindliche Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns darüber schriftlich Anzeige zu erstatten.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
(3) Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Käufer, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht haben. Außerdem sind wir berechtigt, die zurückgenommene unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht haben.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners des Käufers den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) tritt der Käufer in Höhe des Rechnungswertes, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich um den Umsatzsteuerbetrag, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden.

§ 6 Mängelgewährleistung, Schadenersatz

(1) Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Käufer Mängel jeglicher Art unverzüglich (in der Regel innerhalb von 10 Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt) ab Lieferung schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst innerhalb angemessener Frist (in der Regel 10 Werktage) ab Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Aus- und/oder Einbau der Sache und zwar unabhängig davon, ob wir ursprünglich dazu verpflichtet waren. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, ist der Käufer, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Für natürlichen Verschleiß leisten wir keinen Ersatz. Es wird auch keine Haftung für Schäden übernommen, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung, insbesondere der Nichtbeachtung der dem Gerät beigefügten oder auf dem Gerät angebrachten Gebrauchsanweisung, entstanden sind.
(5) Wird die Ware an einen Fachhändler geliefert und von diesem installiert, trifft den Händler die Verpflichtung für die sachgerechte Installation und Wartung. Außerdem muss er den Endabnehmer darauf hinweisen, dass die Geräte nur bestimmungsgemäß und der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet werden.
(6) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr. Abweichend von vorstehend S. 1 beträgt die Verjährungsfrist bei einer von uns zu vertretenen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre für Sachmängelansprüche.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln der Liefersache nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die nach vorstehend Abs. 6 genannten Verjährungsfristen gelten auch für Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung nach
§§ 195, 199 BGB führt zu einer kürzeren Verjährungsfrist.
(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 7 Haftung, Vigilanz

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sog. Kardinalpflicht, d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie eine Pflicht, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des Vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die sich aus dem vorstehend Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Schulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (bspw. Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen).
(4) Die Haftungsbeschränkungen gem. vorstehend Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Schadenersatzansprüche des Käufers nach § 7 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Werden durch einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Käufers erstellt wurde, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Käufer von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.
(7) Der Käufer verpflichtet sich, in Bezug auf von uns bezogene Medizinprodukte eine Produktdokumentation über die Medizinprodukte aufrechtzuerhalten, uns im Falle von Vigilanzfällen zu unterrichten und uns bei der Information an Endkunden der an den Käufer gelieferten Waren zu unterstützen.

§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art ist:
a) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 

Sie wollen mehr wissen?


Finden Sie interessante Themen

Unser NEWS-BLOG


Informationen zum Download

Besuchen Sie unser Infocenter


Zum Newsletter anmelden