Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
evonos GmbH & Co.KG


§ 1 Allgemeines
(1)    Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige - auch künftige - Leistungen gegen- über Unternehmern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen. Entgegenstehende, abwei- chende, ergänzende oder in unseren Allgemei- nen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Käufers er- kennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ih- rer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2)    Unternehmer nach vorstehendem § 1 Abs. 1 ist eine Person, die bei Abschluss des Vertra- ges in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“ gem. § 14 BGB) sowie einer ju- ristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Ver- trag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“ gem. § 13 BGB).
(3)    Für den Inhalt von Aufträgen ist, vorbehalt- lich eines Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(4)    Die Vertragsurkunde gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Für den In- halt von (mündlichen) Nebenabreden und/oder (mündlichen) Änderungen ist, vorbehaltlich ei- nes Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestä- tigung maßgeblich.
(5)    Hinweise auf die gesetzlichen Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzli- chen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Gefahr- übergang
(1)    Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Er- füllungsort unser Geschäftssitz, Stockacher Straße 134, 78532 Tuttlingen.
(2)    Sofern sich aus unserer Auftragsbestäti- gung nichts anderes ergibt, ist hinsichtlich des Übergangs der Gefahr der Verschlechterung o- der des Untergangs der Sache (Leistungsge- fahr „ab Werk“ vereinbart (EXW, Incoterms 2010).
(3)    Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Abs. 1 gilt auch für Teillieferungen.
(4)    Verzögert sich der Versand infolge von Um- ständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Un- tergangs der Sache mit der Mitteilung der Ver- sandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 3 Lieferzeit
(1)    Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden. Für den Inhalt ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Verein- barte Lieferfristen beginnen mit Vertrags- schluss, jedoch nicht vor dem Zugang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Geneh- migungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Käufer zu beantwortenden technischen Fragen.
(2)    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn inner- halb der Frist die Umstände, welche den Ge- fahrübergang nach § 2 Abs. 2 bis 4 bewirken, eingetreten sind.
 
(3)    Die     Lieferfrist      verlängert      sich
–    auch innerhalb eines Verzuges – angemes- sen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvor- hersehbaren, nach Vertragsabschluss eintre- tenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wenn die Be- hinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dau- ern wird, können sowohl der Käufer als auch wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung zurücktreten.
(4)    Werden uns nach Vertragsschluss Um- stände bekannt, welche unseren Zahlungsan- spruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungs- vorbereitende Handlungen zu verweigern. Die- ses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung bzw. Sicher- heitsleistung können wir dem Käufer eine ange- messene Frist setzen. Nach erfolglosem Frist- ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten.
(5)    Geraten wir in Folge einfacher Fahrlässig- keit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz we- gen der Lieferung bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung bzw. Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Liefer-/Leistungswertes, max. jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswer- tes begrenzt. Macht der Käufer in den genann- ten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadener- satzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungs- wertes begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vor- behalten, dass kein oder ein wesentlich gerin- gerer Schaden beim Käufer entstanden ist. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehen- den S. 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, fer- ner nicht bei einer Verletzung von Leben, Kör- per oder Gesundheit sowie bei einem Fixge- schäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimm- ten Leistungszeit steht und fällt.
(6)    Gerät der Käufer mit der Annahme der Lie- fergegenstände oder der Zahlung des Kaufprei- ses in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nach- frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Scha- denersatz statt der Leistung verlangen. Bei Gel- tendmachung des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
a)    in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Ab- geltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
b)    in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlan- gen, sofern es sich bei dem Liefergegen-stand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Käufers handelt und unserer- seits die zur Herstellung oder der Lieferbereit- schaft erforderlichen Aufwendungen entstan- den sind.
Den Parteien bleibt der Nachweis eines höhe- ren bzw. wesentlich niedrigen tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Re- geln für die Ermittlung des Schadenersatzes,
 
sofern der Vertrag unsererseits bereits vollstän- dig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Käufers die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkos- ten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren ei- genen Räumen werden die ortsüblichen Lager- kosten berechnet.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010). Fracht, Verpa- ckung, Versicherung und Montage werden ge- sondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(2)    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in un- seren Preisen eingeschlossen. Die jeweils gel- tende gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung berechnet und fällt bei Lieferungen innerhalb Deutschlands an.
(3)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen inner- halb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zah- lungsziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu fordern. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeits- zins nach § 353 HGB unberührt.
(4)    Die Geltendmachung eines darüber hinaus- gehenden, weiteren Schadens bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, nachzuwei- sen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden infolge des Zahlungsverzuges ent- standen ist.
(5)    Eine Aufrechnung oder die wie eine Auf- rechnung wirkende Zurückbehaltung von Zah- lungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständi- gen    Erfüllung    sämtlicher
–    auch der künftigen – Forderungen einschließ- lich aller Nebenforderungen unser Eigentum (- erweiterter - Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns eine Pfändung, Beschlag- nahmung, Beschädigung und/oder Abhanden- kommen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kos- ten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwi- derspruchsklage zur Aufhebung einer Pfän- dung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist verpflichtet, die sich im Eigen- tumsvorbehalt befindliche Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns darüber schriftlich Anzeige zu erstatten.
(2)    Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
(3)    Bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags- pflicht, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt kei- nen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Trans- port und Lagerung) trägt der Käufer, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist an- gedroht haben. Außerdem sind wir berechtigt,
 
die zurückgenommene unter Eigentumsvorbe- halt stehende Ware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Ver- wertung zuvor unter Setzung einer angemesse- nen Frist angedroht haben.
(4)    Der Käufer ist berechtigt, die Ware im or- dentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterver- arbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer uner- laubten Handlung) bzgl. der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware entstehenden Kauf- preis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus ei- ner Kontokorrentabrede bzw. im Falle der Insol- venz eines Geschäftspartners des Käufers den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) tritt der Käufer in Höhe des Rechnungswertes, der un- ter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, be- reits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eige- nen Namen einzuziehen. Die Einziehungser- mächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt. Auf unser Ver- langen hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, ent- sprechende Unterlagen zur Verfügung zu stel- len und dem Schuldner die Abtretung anzuzei- gen.
(5)    Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen einge- räumten Sicherheiten unsere Forderung gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungs- grenze von 110 % erhöht sich um den Umsatz- steuerbetrag, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden.
§ 6 Mängelgewährleistung, Schadenersatz
(1)    Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Käufer Mängel jeglicher Art unver- züglich (in der Regel innerhalb von 10 Werkta- gen, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt) ab Lieferung schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst innerhalb angemessener Frist (in der Regel 10 Werktage) ab Entdeckung
–; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
(2)    Soweit ein Mangel der Kaufsache bei Ge- fahr-übergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangel- beseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfül- lung beinhaltet nicht den Aus- und/oder Einbau der Sache und zwar unabhängig davon, ob wir ursprünglich dazu verpflichtet waren. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus- bau- und Einbaukosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsa- che nach einem anderen Ort als den Erfüllungs- ort verbracht wurde.
(3)    Sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlie- ferung nicht bereit oder in der Lage oder schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, ist der Käufer, sofern wei- tere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumut- bar sind, nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)    Für natürlichen Verschleiß leisten wir keinen Ersatz. Es wird auch keine Haftung für Schäden übernommen, die aufgrund ungeeigneter oder
 
unsachgemäßer Verwendung oder übermäßi- ger Beanspruchung, insbesondere der Nichtbe- achtung der dem Gerät beigefügten oder auf dem Gerät angebrachten Gebrauchsanwei- sung, entstanden sind.
(5)    Wird die Ware an einen Fachhändler gelie- fert und von diesem installiert, trifft den Händler die Verpflichtung für die sachgerechte Installa- tion und Wartung. Außerdem muss er den End- abnehmer darauf hinweisen, dass die Geräte nur bestimmungsgemäß und der Gebrauchs- anweisung entsprechend verwendet werden.
(6)    Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprü- che beträgt ein Jahr. Abweichend von vorste- hend S. 1 beträgt die Verjährungsfrist bei einer von uns zu vertretenen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre für Sachmängelansprüche.
(7)    Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste- hen bei Mängeln der Liefersache nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausge- schlossen. Die nach vorstehend Abs. 6 ge- nannten Verjährungsfristen gelten auch für Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzan- sprüche des Käufers, es sei denn, die Anwen- dung der regelmäßigen Verjährung nach
§§ 195, 199 BGB führt zu einer kürzeren Ver- jährungsfrist.
(8)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu- rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflicht- verletzung zu vertreten haben.
§ 7 Haftung, Vigilanz
(1)    Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir entsprechend den Vorschrif- ten des Produkthaftungsgesetzes sowie bei ei- ner Verletzung von vertraglichen und außerver- traglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2)    Auf     Schadenersatz      haften      wir
–    gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rah- men der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit keine vorsätzli- che Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Haf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzli- chen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sog. Kardinalpflicht, d. h. eine Pflicht, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie eine Pflicht, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des Vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt.
(3)    Die sich aus dem vorstehend Abs. 2 erge- benden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Schulden wir nach ge- setzlichen Vorschriften zu vertreten haben (bspw. Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen).
(4)    Die Haftungsbeschränkungen gem. vorste- hend Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Ga-
 
rantie für die Beschaffenheit der Ware über- nommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5)    Schadenersatzansprüche des Käufers nach
§ 7 verjähren ausschließlich nach den gesetzli- chen Verjährungsfristen.
(6)    Werden durch einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Käufers erstellt wurde, Schutz- rechte Dritter verletzt, so stellt uns der Käufer von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprü- chen frei.
(7)    Der Käufer verpflichtet sich, in Bezug auf von uns bezogene Medizinprodukte eine Pro- duktdokumentation über die Medizinprodukte aufrechtzuerhalten, uns im Falle von Vigilanz- fällen zu unterrichten und uns bei der Informa- tion an Endkunden der an den Käufer geliefer- ten Waren zu unterstützen.
§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1)    Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwi- schen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)    Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäf- ten jeder Art ist:
a)    Soweit der Käufer Kaufmann i. S. d. Han- delsgesetzbuches, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Ent- sprechendes gilt, wenn der Käufer keinen allge- meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Ver- tragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt o- der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b)    Wir sind auch berechtigt, den Käufer an sei- nem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3)    Soweit der Vertrag oder diese AGB Rege- lungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Ver- tragspartner nach den wirtschaftlichen Zielset- zungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 

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